(1) Die Verpackungen mssen von guter Qualitt und gengend widerstandsfhig sein, dass sie den Sten und Belastungen, die unter normalen Befrderungsbedingungen auftreten knnen, standhalten, einschlielich des Umschlags zwischen Gterbefrderungseinheiten und zwischen Gterbefrderungseinheiten und Lagerhusern sowie jeder Entnahme von einer Palette oder aus einer Umverpackung zur nachfolgenden manuellen oder mechanischen Handhabung. Die Verpackungen mssen so gebaut und verschlossen sein, dass unter normalen Befrderungsbedingungen ein Austreten des Inhalts infolge von Vibration, Temperaturwechsel, Feuchtigkeits- und Drucknderung verhindert wird.

(2) Die Verpackung muss aus mindestens drei Bestandteilen bestehen:

a) einem Primrgef;
b) einer Sekundrverpackung und
c) einer Auenverpackung,

wobei entweder die Sekundrverpackung oder die Auenverpackung starr sein muss.

(3) Die Primrgefe sind so in die Sekundrverpackungen zu verpacken, dass unter normalen Befrderungsbedingungen ein Zubruchgehen, Durchstoen oder Austreten von Inhalt in die Sekundrverpackung verhindert wird. Die Sekundrverpackungen sind mit geeignetem Polstermaterial in die Auenverpackungen einzusetzen. Ein Austreten des Inhalts darf nicht zu einer Beeintrchtigung der Unversehrtheit des Polstermaterials oder der Auenverpackung fhren.

(4) Fr die Befrderung ist das abgebildete Kennzeichen (Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) mit der UN-Nummer 3373 in der Mitte, der die Buchstaben UN vorangestellt werden) auf der ueren Oberflche der Auenverpackung auf einem kontrastierenden Hintergrund anzubringen; sie muss deutlich sichtbar und lesbar sein. Das Kennzeichen muss die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) mit einer Mindestabmessung von 50 mm x 50 mm haben; die Linie muss mindestens 2 mm breit sein und die Buchstaben und Ziffern mssen eine Zeichenhhe von mindestens 6 mm haben. Direkt neben dem rautenfrmigen Kennzeichen muss auf der Auenverpackung die offizielle Benennung fr die Befrderung "BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B" mit einer Buchstabenhhe von mindestens 6 mm angegeben werden.

(5) Mindestens eine der Oberflchen der Auenverpackung muss eine Mindestabmessung von 100 mm x 100 mm haben.

(6) Das vollstndige Versandstck muss fhig sein, einem Fall aus 1,2 m Hhe in beliebiger Ausrichtung standzuhalten, ohne dass Fllgut aus dem (den) Primrgef(en), das (die), sofern vorgeschrieben, durch das saugfhige Material geschtzt bleiben muss (mssen), in die Sekundrverpackung gelangt.

Bem. Diese Fhigkeit kann durch Prfung, Bewertung oder Erfahrung nachgewiesen werden.

(7) Fr flssige Stoffe gilt:

a) das (die) Primrgef(e) muss (mssen) flssigkeitsdicht sein;
b) die Sekundrverpackung muss flssigkeitsdicht sein;
c) wenn mehrere zerbrechliche Primrgefe in eine einzige Sekundrverpackung eingesetzt werden, mssen diese entweder einzeln eingewickelt oder so voneinander getrennt werden, dass eine gegenseitige Berhrung verhindert wird;
d) zwischen dem (den) Primrgef(en) und der Sekundrverpackung muss absorbierendes Material eingesetzt werden. Das absorbierende Material muss ausreichend sein, um die gesamte im (in den) Primrgef(en) enthaltene Menge aufzunehmen, so dass ein Austreten des flssigen Stoffes nicht zu einer Beeintrchtigung der Unversehrtheit des Polstermaterials oder der Auenverpackung fhrt, und
e) das Primrgef oder die Sekundrverpackung muss fhig sein, einem Innendruck von 95 kPa (0,95 bar) ohne Verlust von Fllgut standzuhalten.

Bem. Diese Fhigkeit kann durch Prfung, Bewertung oder Erfahrung nachgewiesen werden.

(8) Fr feste Stoffe gilt:

a) aas (die) Primrgef(e) muss (mssen) staubdicht sein;
b) die Sekundrverpackung muss staubdicht sein;
c) wenn mehrere zerbrechliche Primrgefe in eine einzige Sekundrverpackung eingesetzt werden, mssen diese entweder einzeln eingewickelt oder so voneinander getrennt werden, dass eine gegenseitige Berhrung verhindert wird, und
d) wenn Zweifel darber bestehen, ob whrend der Befrderung Restflssigkeit im Primrgef vorhanden sein kann, muss eine fr flssige Stoffe geeignete Verpackung mit absorbierendem Material verwendet werden.

(9) Gekhlte oder gefrorene Proben: Eis, Trockeneis und flssiger Stickstoff

a) Wenn Trockeneis oder flssiger Stickstoff als Khlmittel verwendet wird, gelten die Vorschriften des Abschnitts 5.5.3. Wenn Eis verwendet wird, muss dieses auerhalb der Sekundrverpackungen, in der Auenverpackung oder in einer Umverpackung eingesetzt werden. Damit die Sekundrverpackungen sicher in ihrer ursprnglichen Lage verbleiben, mssen Innenhalterungen vorgesehen werden. Bei Verwendung von Eis muss die Auenverpackung oder Umverpackung flssigkeitsdicht sein, und

b) das Primrgef und die Sekundrverpackung drfen durch die Temperatur des verwendeten Khlmittels sowie durch die Temperaturen und Drcke, die bei einem Ausfall der Khlung entstehen knnen, in ihrer Funktionsfhigkeit nicht beeintrchtigt werden.

(10) Wenn Versandstcke in eine Umverpackung eingesetzt werden, mssen die in dieser Verpackungsanweisung vorgeschriebenen Versandstck-Kennzeichen entweder deutlich sichtbar sein oder auf der Auenseite der Umverpackung wiedergegeben werden.

(11) Ansteckungsgefhrliche Stoffe, die der UN-Nummer 3373 zugeordnet sind und die in bereinstimmung mit dieser Verpackungsanweisung verpackt sind, und Versandstcke, die in bereinstimmung mit dieser Verpackungsanweisung gekennzeichnet sind, unterliegen keinen weiteren Vorschriften des ADR.

(12) Hersteller und nachfolgende Verteiler von Verpackungen mssen dem Absender oder der Person, welche das Versandstck vorbereitet (z.B. Patient), klare Anweisungen fr das Befllen und Verschlieen dieser Versandstcke liefern, um eine richtige Vorbereitung des Versandstcks fr die Befrderung zu ermglichen.

(13) Andere gefhrliche Gter drfen nicht mit ansteckungsgefhrlichen Stoffen der Klasse 6.2 in ein und derselben Verpackung zusammengepackt werden, sofern diese nicht fr die Aufrechterhaltung der Lebensfhigkeit, fr die Stabilisierung, fr die Verhinderung des Abbaus oder fr die Neutralisierung der Gefahren der ansteckungsgefhrlichen Stoffe erforderlich sind. Gefhrliche Gter der Klasse 3, 8 oder 9 drfen in Mengen von hchstens 30 ml in jedes Primrgef, das ansteckungsgefhrliche Stoffe enthlt, verpackt werden. Wenn diese geringen Mengen gefhrlicher Gter in bereinstimmung mit dieser Verpackungsanweisung zusammen mit ansteckungsgefhrlichen Stoffen verpackt werden, mssen die brigen Vorschriften des ADR nicht erfllt werden.

(14) Wenn Stoffe frei geworden sind und in einer Gterbefrderungseinheit verschttet wurden, so darf diese erst nach grndlicher Reinigung, gegebenenfalls Desinfektion oder Entgiftung, wieder verwendet werden. Alle anderen in derselben Gterbefrderungseinheit befrderten Gter und Gegenstnde sind auf mgliche Verunreinigung zu prfen.

Zustzliche Vorschrift
Alternative Verpackungen fr die Befrderung von tierischen Stoffen drfen nach den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.8.7 von der zustndigen Behrde des Ursprungslandes (siehe Funote a) zugelassen werden.

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a) Ist das Ursprungsland keine Vertragspartei des ADR, die zustndige Behrde der ersten Vertragspartei des ADR, die von der Sendung berhrt wird.